Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Niemand hat sie gewählt, und kein Miterbe kann allein über Nachlassgegenstände verfügen.
Wesentliche Entscheidungen erfordern Einstimmigkeit oder zumindest Mehrheiten — wer nicht mitwirkt, blockiert. Das ist die häufigste Ursache für Streit unter Miterben. Ich vertrete Sie bei der Verwaltung des Nachlasses, bei Konflikten über Nutzung und Kosten und bei der Auseinandersetzung — dem rechtlichen Weg, die Gemeinschaft zu beenden.
Sie haben keine umfassende Kenntnis von der Erbschaft, werden von der Nutzung einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen oder kommen bei der Verwaltung des Nachlasses nicht weiter. Vielleicht geht es auch um die Erstattung von Kosten, die Ihnen aus dem Erbfall oder der Verwaltung entstanden sind.
Die Gemeinschaft ist auf Zeit angelegt — ihr Ziel ist die Auseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlasses. Sie fragen sich, wie Sie Ihren Anteil zu Geld machen oder die Teilung durchsetzen, wenn die übrigen Miterben nicht mitwirken.
Bewohnt ein Miterbe die Nachlassimmobilie allein, kann den übrigen unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsentschädigung zustehen. Wer Nachlassverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln begleicht oder den Nachlass verwaltet, kann Ersatz verlangen. Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers sind unter Abkömmlingen unter Umständen auszugleichen. Diese Positionen werden bei der Auseinandersetzung häufig übersehen und verändern das Ergebnis zum Teil erheblich.
Der schnellste Weg, wenn alle mitwirken: eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Oft übersehen ist die Abschichtung — ein Miterbe scheidet gegen Abfindung aus, formfrei möglich.
Sie können Ihren Erbteil verkaufen, auch an Dritte; den Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu. Kommt keine Einigung zustande, kann das Nachlassgericht vermitteln.
Die Teilungsversteigerung einer Nachlassimmobilie wirkt als Druckmittel, geht aber oft mit Substanzverlust einher. Letztes Mittel ist die Auseinandersetzungsklage.