Nach dem Erbfall stellt sich oft die Frage, was der Erblasser wollte und was rechtlich gilt: Ist das Testament wirksam? Wie ist es auszulegen? Und wer weist die Erbfolge nach?
Ich vertrete Sie in genau diesen Auseinandersetzungen — als denjenigen, der ein Testament angreift, ebenso wie als denjenigen, der es verteidigt. Und ich bringe die Erbfolge zum Nachweis: im Erbscheinsverfahren oder, wo es geboten ist, mit der Erbenfeststellungsklage.
Der Erblasser hat ein oder mehrere Testamente hinterlassen und Sie wissen nicht, welches gilt? Das Testament enthält keine klaren Anordnungen? Sie halten es für unwirksam oder anfechtbar? Oder Sie brauchen einen Erbschein und eine Vertretung im Verfahren — und wollen Ihr Erbrecht notfalls gerichtlich feststellen lassen?
Drei Fragen entscheiden nach dem Erbfall über Geltung und Erbfolge.
War der Erblasser testierfähig? Ist die Form gewahrt — handschriftlich vollständig eigenhändig oder notariell? Ich prüfe, ob das Testament Bestand hat oder angreifbar ist.
Was gilt, wenn das Testament unklar ist? Ich kläre die Auslegung — und fechte an, wo Irrtum, Drohung, Täuschung oder ein übergangener Pflichtteilsberechtigter es tragen.
Ich bereite den Erbscheinsantrag vor und vertrete im Verfahren. Wo Streit bleibt, schafft die Erbenfeststellungsklage Rechtskraft zwischen den Beteiligten — anders als der Erbschein.
Nicht jeder Erbfall braucht einen. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit dem Eröffnungsprotokoll vor, genügt das gegenüber Banken und Grundbuchamt in aller Regel. Bei handschriftlichen Testamenten und bei gesetzlicher Erbfolge führt dagegen meist kein Weg am Erbschein vorbei.
Ein wachsender Teil der Streitigkeiten betrifft späte Testamente: kurz vor dem Tod errichtet, oft zugunsten der Person, die zuletzt gepflegt hat. Eine Demenzdiagnose allein macht ein Testament nicht unwirksam — und ein unauffälliger Eindruck beim Notar macht es nicht unangreifbar. Entscheidend ist die Testierfähigkeit am Errichtungstag, und die wird im Streit rekonstruiert: aus Patientenakten, Pflegedokumentation, Betreuungsakte, Zeugen und, wo nötig, einem psychiatrischen Sachverständigengutachten. Ich vertrete beide Seiten dieser Konstellation — Angreifer wie Verteidiger des Testaments.