Begriff und Arten der „Verfügungen von Todes wegen“

Durch eine Verfügung von Todes wegen (ein Testament, gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag) kann der Erblasser den Erben nach seinem Belieben auswählen. Dann fällt die Erbschaft nicht an den gesetzlichen Erben, sondern an den vom Erblasser eingesetzten Erben. Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser aber auch weitere Anordnungen für die Zeit nach seinem Tode treffen.

Man bezeichnet Testament und Erbvertrag, weil sie der Regelung der Angelegenheiten für den Fall des Todes dienen, als „Verfügungen von Todes wegen“.

Ein Testament oder Erbvertrag wird erst mit dem Tode des Verfügenden wirksam. Rechte und Pflichten aus dem Testament können daher nur für Personen entstehen, die den Erblasser auch überleben.

Ihrem Inhalt nach regeln Testamente oder Erbverträge die Rechtsverhältnisse nach dem Tod. In ihnen werden Anordnungen über den Nachlass und die sonstigen mit dem Tod eintretenden Rechtsverhältnisse getroffen.

Ein Testament oder ein Erbvertrag ist eine höchstpersönliche Erklärung des Erblassers. Sie soll das Ergebnis des freien und selbständigen Willens des Erblassers sein.

Deshalb kann der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag nur persönlich errichten. Es scheidet also eine Vertretung des Erblassers durch eine andere (bevollmächtigte) Person aus. Deshalb kann der Erblasser nicht einen anderen beauftragen, sein Testament vor einem Notar zu errichten.

Der Erblasser kann es auch nicht einem Dritten überlassen, über die Geltung eines Testaments oder über den Erben zu bestimmen. Es geht daher nicht, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmt: „Meine Ehefrau soll entscheiden, wer mein Erbe wird.“

Der Erblasser muss aber in seinem Testament die Erben auch nicht namentlich bezeichnen. Ausreichend ist z.B., dass der Erblasser seine Kinder zu Erben einsetzt oder dass die Erben nach objektiven Kriterien durch einen Dritten bestimmt werden können.

Der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag liegt in folgendem:

Das Testament ist jederzeit bis zum Tode des Erblassers widerruflich. Da der Erblasser jederzeit das ganze Testament oder einzelne in ihm enthaltene Verfügungen widerrufen kann, wird das Testament auch „letztwillige“ Verfügung genannt. Hierunter versteht man aber auch die einzelnen Anordnungen, die ein Testament enthält.

Der Erbvertrag auf der anderen Seite ist unwiderruflich, der Erblasser ist an diese Verfügung von Todes wegen gebunden.

Zwischen einseitiges Testament und Erbvertrag ist das „gemeinschaftliche Testament“ von Ehegatten (üblich als „Berliner Testament“ bezeichnet) einzuordnen. Dieses gemeinschaftliche Testament entfaltet eine Bindungswirkung nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten.

In der Praxis ist das Testament die übliche Form; Erbverträge sind seltener anzutreffen.