1. Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag werden durch die Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB nicht ausgeschlossen wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Miterbe, dem lediglich ein Minderheitsanteil zusteht, ein Geschäft für die Erbengemeinschaft außerhalb seiner Befugnis zur Notverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB durchführt.
2. § 2038 BGB betrifft ausschließlich die Meinungsbildung der Erbengemeinschaft über die Verwaltung des Nachlasses durch einstimmige Entscheidungen, Mehrheitsbeschlüsse oder Notverwaltungsmaßnahmen eines einzelnen Miterben. Nicht vorgegeben wird durch § 2038 BGB demgegenüber, ob einem Miterben, der Maßnahmen auch für die Erbengemeinschaft trifft, ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen oder Herausgabe der bei den anderen Miterben eingetretenen Bereicherung zusteht. (Leitsätze der Redaktion)
BGH, Urteil vom 07.10.2020 – IV ZR 69/20, BeckRS 2020, 28128
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