Inhalt von Testament und Erbvertrag

Erbeinsetzung

Üblicherweise bestimmt der Erblasser in seinem Testament einen oder mehrere Personen zu seinen Erben, d.h. Alleinerben oder Miterben. Der Erblasser kann aber auch mehrere Personen nacheinander zu Erben einsetzen, dies sind dann Vor- und Nacherben, er kann auch für den Fall, dass ein Erbe wegfällt, Ersatzerben einsetzen.

Begriff des Erben – Erbeinsetzung

Eine Erbeinsetzung liegt vor, wenn mit dem Eintritt des Erbfalls der Nachlass oder ein Teil des Nachlasses als Ganzes auf den oder die im Testament Benannten übergehen soll.

Demgegenüber liegt keine Erbeinsetzung vor, wenn der Erblasser nur einen einzelnen Gegenstand aus dem Nachlass zuwendet; dies stellt ein Vermächtnis dar. Derjenige, der die Zuwendung erhalten soll, ist dann nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer.

Ob der im Testament Benannte Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll, bestimmt sich nicht danach, ob der Erblasser die richtigen Worte „Erbe“ oder „Vermächtnisnehmer“ benutzt hat. entscheidend ist vielmehr der wirkliche Wille des Erblassers, den es oft zu ermitteln gilt, auch wenn dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Führt dies nicht zum Erfolg, so hilft das Gesetz:

§ 2087 Abs.1 BGB: Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil desselben dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als „Erbe“ bezeichnet ist.

§ 2087 Abs.2 BGB: Hat der Erblasser nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist der Bedachte im Zweifel nicht als Erbe anzusehen, auch wenn er als „Erbe“ bezeichnet ist.

Entscheidend ist letztlich aber der konkrete Sachverhalt. Diese Regeln passen zumeist dann nicht, wenn einer der verteilten Gegenstände dem Wert nach fast das gesamte Vermögen des Erblasser ausmacht; ebenso, wenn der Erblasser praktisch sein ganzes Vermögen durch Bildung von Vermögensgruppen oder durch Zuweisung von Einzelgegenständen an verschiedene Personen verteilt. Dann liegt keine Vermächtnisanordnung, sondern eine Erbeinsetzung vor.

Ungenaue und fehlerhafte Anordnungen zur Erbeinsetzung

Einsetzung mehrerer Erben ohne Bestimmung der Bruchteile

Bei mehreren Erben, die ohne Bestimmung der Bruchteile eingesetzt sind, gilt:

Sind die gesetzlichen Erben des Erblassers, seine Verwandten, seine Kinder oder seine Abkömmlinge, eingesetzt, so ist das Verhältnis der gesetzlichen Erbteile maßgebend. Andernfalls gelten die Erben als zu gleichen Teilen eingesetzt.

Bei mehreren Erben, von denen die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt sind, gilt:

Erschöpfen die Bruchteile das Ganze nicht, so erhalten die ohne Bruchteile eingesetzten Erben den freigebliebenen Teil der Erbschaft.

Erschöpfen die Bruchteile die Erbschaft, so erhält in einem ersten Schritt jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel, wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe; anschließend findet dann eine verhältnismäßige Minderung aller Bruchteile statt.

 Nichterschöpfung und Überschreitung des Ganzen

Machen die Bruchteile der eingesetzten Erben zusammen nicht ein Ganzes aus oder ist nur ein Erbe auf einen Bruchteil eingesetzt, so gilt:

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers (den es wieder zu ermitteln gilt), wie es häufig der Fall sein wird, die alleinigen Erben sein, so tritt eine verhältnismäßige Erhöhung der vorgesehenen Bruchteile ein. Andernfalls tritt hinsichtlich des übrigen Teiles des Nachlasses die gesetzliche Erbfolge ein.

Übersteigen die Bruchteile der eingesetzten Erben das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

 Wegfall von Erben

Fällt ein eingesetzter Erbe weg, so tritt in erster Linie der eingesetzte Ersatzerbe, in zweiter Linie eine Anwachsung und in dritter Linie die (gewöhnliche) gesetzliche Erbfolge ein.

 Ersatzerben

Der Erblasser kann für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe wegfällt, einen Ersatzerben einsetzen. Dann tritt der Ersatzerbe bei Wegfall des zunächst berufenen Erben ohne weiteres an dessen Stelle.

Die Einsetzung des Ersatzerben geschieht durch Verfügung von Todes wegen. Ein Ersatzerbe kann nicht nur für einen eingesetzten Erben, sondern auch für einen gesetzlichen Erben bestimmt werden. Der Erblasser kann auch mehrere Ersatzerben bestimmen, die nebeneinander oder nacheinander eintreten sollen.

Hat der Erblasser einen Abkömmling zum Erben eingesetzt, so gelten im Zweifel dessen Abkömmlinge, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, als Ersatzerben.

Der Ersatzerbe muss den Tod des Erblassers erlebt haben. Dagegen braucht er nicht den etwaigen späteren Wegfall des zunächst berufenen Erben (z. B. den Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft durch den zunächst Berufenen) zu erleben. Sein Ersatzerbrecht wird vielmehr wie jedes andere Erbrecht mit dem Tode des Erblassers vererblich.

Der Ersatzerbe unterscheidet sich von dem Nacherben dadurch, dass der Ersatzerbe von vornherein an Stelle eines anderen Erbe werden soll, während der Nacherbe erst nach einem anderen Erbe werden soll. Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe, aber nicht umgekehrt. Ist unaufklärbar, ob jemand Ersatzerbe oder Nacherbe sein soll, so ist das letztere anzunehmen.

Anwachsung

Anwachsung bedeutet die bei Wegfall eines von mehreren Erben eintretende Erhöhung der Erbteile der anderen Erben.

Voraussetzung der Anwachsung sind:

Die Erben müssen in der Weise eingesetzt sein, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen.

Der Erblasser muss also den Willen gehabt haben, den ganzen Nachlass den von ihm eingesetzten Erben zukommen zu lassen. Wenn das nicht der Fall ist, der Erblasser also bewusst nur über einen Teil der Erbschaft verfügt hat, so fällt beim Wegfall eines der eingesetzten Miterben der frei werdende Erbteil entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Erblassers den gesetzlichen Erben zu. Eine Anwachsung kann in einem solchen Falle nur eintreten, wenn einer von mehreren auf einen gemeinschaftlichen Bruchteil eingesetzten Erben wegfällt.

Der Erblasser darf die Anwachsung nicht durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen haben.

Die Anwachsung bewirkt eine verhältnismäßige Erhöhung der Erbteile der anderen Erben. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Bruchteil eingesetzt und fällt einer von ihnen weg, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen allein ein.

Der ursprüngliche Erbteil bildet zusammen mit dem angewachsenen Erbteil eine Einheit, kann also nur einheitlich ausgeschlagen werden. Nur hinsichtlich der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen der Erbe oder der weggefallene Erbe beschwert ist, und hinsichtlich der Ausgleichungspflicht gilt der anwachsende Erbteil – eben- so wie bei gesetzlichen Erben die Erhöhung des Erbteils – als besonderer Erbteil.

Eintritt der gesetzlichen Erben

Die gesetzlichen Erben treten an die Stelle eines weggefallenen Erben, wenn weder ein Ersatzerbe bestimmt ist, noch eine Anwachsung in Frage kommt.

Sonstige Anordnungen 

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen neben der Erbeinsetzung zahlreiche sonstige Anordnungen für den Fall seines Todes treffen. Er kann es auch bei der gesetzlichen Erbfolge belassen und im Testament nur seine sonstigen Angelegenheiten ordnen. Er ist dabei aber auf die Arten von Anordnungen beschränkt, die das Erbrecht zulässt: Im Erbrecht herrscht wie im Sachenrecht Typenzwang. Neben der Erbeinsetzung kommen als Inhalt einer Verfügung von Todes wegen vor allem die folgenden Regelungen in Betracht:

Die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage.

Die bloße Ausschließung eines Verwandten oder des Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ohne gleichzeitige Einsetzung eines anderen Erben (Enterbung) oder die Entziehung des Erbersatzanspruchs.

Die Enterbung erstreckt sich im Zweifel nur auf den Enterbten selbst, dagegen nicht auf die kraft gesetzlichen Erbrechts an seine Stelle tretenden Abkömmlinge. Die Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zur Forderung des Pflichtteils.

Eine Verwirkungsklausel, also die Bestimmung, dass ein Erbe, der das Testament angreift, enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt sein soll.

Ein weiterer Fall der Verwirkungsklausel bildet die Anordnung, nach der ein Pflichtteilsberechtigter, der als Nach- oder Schlusserbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ist, enterbt sein bzw. sein Vermächtnis verlieren soll, wenn er seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Sonstige erbrechtliche Anordnungen sind:

Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197)

Teilungsanordnungen hinsichtlich des Nachlasses (§ 2048)

Entziehung oder Beschränkung des Pflichtteils (§§ 2333ff.)

Widerruf einer letztwilligen Verfügung (§§ 2253ff.)

Familienrechtliche Anordnungen der verschiedensten Art, z. B. die Benennung eines Vormunds (§§ 1777, 1898).

Einsetzung eines Schiedsgerichts (§ 1048 ZPO) für Streitigkeiten über Inhalt und Auslegung der Verfügung von Todes wegen.