Worum geht es?
Die Kläger nehmen den Beklagten als Beschenkten im Wege der Stufenklage auf Ergänzung ihres Pflichtteils in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, Auskunft zu erteilen, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und Vorlage der entsprechenden privatschriftlichen oder notariellen Verträge.
Der Beklagte wendet sich u.a gegen die Verpflichtung Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Hauptsächlich war Gegenstand der Entscheidung des BGH die Prüfung, ob der Beklagte zulässig Berufung (Auskunft, Erreichen der Beschwer von 600 EUR) einlegen konnte. Am Rande hat der BGH zum Inhalt der Auskunft des Beschenkten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten Stellung genommen.
Die Entscheidung des BGH:
…das Landgericht (hat) den Beklagten (zu Unrecht) zu einer umfassenden Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses mit Aktiva und Passiva einschließlich der Vorlage der entsprechenden Urkunden verurteilt…
Eine derart umfassende Auskunftserteilung schuldet der Beklagte von vornherein nicht. Er selbst ist nicht Erbe, sondern wird von den Klägern als beschenkter Dritter im Wege eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß §§ 2325, 2329 BGB in Anspruch genommen. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Auskunftspflicht des Erben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB in persönlicher Hinsicht auch auf den beschenkten Dritten ausgedehnt. Anders als der Erbe schuldet der beschenkte Dritte aber nicht ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva oder Passiva. Vielmehr hat er, …, Auskunft nur über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, von denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind, die die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit – wenigstens zum Teil – um eine Schenkung.
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