Pflichtteilsrecht – ein Überblick
Das Pflichtteilsrecht erzeugt in der Regel einen persönlichen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gegen den Erben. Dieser entsteht mit dem Erbfall, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist.
Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Miterbe und auch sonst nicht am Nachlass beteiligt. Er ist Nachlassgläubiger einer Geldforderung. Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und kann auch gepfändet werden.
Das Pflichtteilsrecht steht dem Ehegatten und den Abkömmlingen des Erblassers zu. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, dann haben auch die Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen die Geschwister und entferntere Verwandte.
Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach der Höhe des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses.
Zumeist ist in der Praxis aber weniger die Pflichtteilsberechtigung oder die quotenmäßige Berechnung des Pflichtteils ein Problem, sondern vielmehr die Ermittlung und Bewertung des Nachlasses.
Insofern stehen häufig im Mittelpunkt der anwaltlichen Tätigkeit die Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben.
Weitere Probleme sind oftmals, ob und in welchem Umfang sich der Pflichtteilsberechtigte frühere Zuwendungen des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss sowie die vom Gesetz vorgegebene Ausgleichung zwischen den Pflichtteilsberechtigten.
Aus der Ausgleichung folgt, dass sich der Pflichtteil eines Abkömmlings danach bestimmt, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht bei der Teilung entfallen würde.
D.h. im Ergebnis kann durch eine Anrechnung der Pflichtteilsanspruch gemindert werden und durch eine Ausgleichung kann es auch zu einer Verschiebung der Pflichtteilsquoten kommen. Eine starre Sichtweise allein auf den Nachlass und die gesetzlichen Erbquoten ist daher nicht angebracht.
Um den Pflichtteilsberechtigten auch vor Beeinträchtigungen durch Zuwendungen des Erblassers vor dem Tod zu schützen, wird der reine Pflichtteilsanspruch ergänzt durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Hat der Erblasser vor seinem Tod etwas verschenkt, so ist dieses Geschenk wie folgt bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen: Geschenke die hier in einem Jahr vor Erbfall erfolgt sind, werden in voller Höhe berücksichtigt. Ist zwischen Erbfall und Schenkung mehr als ein Jahr vergangen, mindert sich der zu berücksichtigende Schenkungswert um 10 % für jedes volle Jahr. Ist die Schenkung länger als 10 Jahre vor Erbfall erfolgt, wird sie für die Pflichtteilsberechnung nicht mehr berücksichtigt.
Keine Reduzierung um 10 % findet statt, wenn die Schenkung an den Ehegatten, unter vollständigem Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt oder unter einem Rücktrittsvorbehalt erfolgte, hier gilt zumeist auch keine 10-Jahres-Frist.
Kommentarbereich geschlossen.