Die Erbengemeinschaft – ein allgemeiner Überblick
In der Regel wird der Erblasser von mehreren Erben beerbt, gleichwohl ob aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testaments. In diesem Fall kommt es mit dem Erbfall zur Bildung einer Erbengemeinschaft, die Erben sind so genannte Miterben. Das Ziel dieser Erbengemeinschaft ist nicht die dauerhafte gemeinschaftliche Verwaltung der Erbschaft, sondern deren Teilung/Aufteilung, d.h. deren Auseinandersetzung.
Die Miterben erben das Vermögen des Erblassers als Ganzes, wobei die Erbengemeinschaft dann eine sog. Gesamthandsgemeinschaft ist. Dies bedeutet, dass jedem der Miterben ein entsprechend seiner Erbquote zu bemessender Anteil am Gesamtnachlass zusteht, der einzelne Nachlassgegenstand den Miterben aber (nur) gemeinschaftlich zusteht.
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
Der Erblasser E wird von seinen Kindern A und B zu einem Anteil von je 1/2 beerbt. Zur Erbschaft gehört ein Haus.
A und B sind Miterben zu je 1/2 und bilden eine Erbengemeinschaft. Zum Sondervermögen der Gesamthandsgemeinschaft (der Erbengemeinschaft) gehört das Grundstück. Die Folge ist, dass das Grundstück den Miterben A und B nicht zu je 1/2 als Miteigentümer gehört, sondern der Erbengemeinschaft, bestehend aus A und B, wobei A und B an der Erbengemeinschaft einen Anteil von je 1/2 haben.
Dieser Unterscheid zeigt sich konkret auch an der Eintragung im Grundbuch. Werden z.B. Ehegatten die ein Grundstück zu je 1/2 erwerben, im Grundbuch als einzelne Eigentümer mit ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen benannt, wird bei der Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer eingetragen „A und B in Erbengemeinschaft“.
Der Nachlass bildet ein von dem Vermögen des einzelnen Miterben getrenntes Sondervermögen, wobei der Miterbe nicht über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand verfügen kann, sondern nur über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft.
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann der Miterbe nicht verfügen.
A und B sind Miterben zu je 1/2 und bilden eine Erbengemeinschaft. Zur Erbschaft gehört ein Konto und ein Haus.
Möchte A nun seinen Anteil an der Erbschaft verwerten, kann er nicht 1/2 Grundstücksanteil veräußern, sondern nur seinen Erbteil von 1/2. Der Erwerber erhält dann also auch nicht 1/2 Miteigentumsanteil an einem Grundstück, sondern tritt mit einem Anteil von 1/2 in die Erbengemeinschaft ein.
In diesen Sondervermögen der Erbengemeinschaft fallen ohne weiteres auch die Vermögenswerte, die an die Stelle eines im Nachlass befindlichen Gegenstandes treten, so z.B. bei einem Verkauf eines Nachlassgegenstandes der Kaufpreis.
Was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs.2 Anwendung.
A und B sind Miterben zu je 1/2 und bilden eine Erbengemeinschaft. Zur Erbschaft gehört ein Konto und eine Münzsammlung. A verkauft ohne Wissen des B die Münzsammlung und erhält hierfür 2.000 EUR. A möchte lediglich 1.000 EUR an B zahlen; B ist der Ansicht, A müsse erst die 2.000 EUR herausgeben, der Nachlass wird später und dann insgesamt aufgeteilt.
Der Erlös von 2.000 EUR gehört zum Vermögen der Erbengemeinschaft. Dies bedeutet praktisch, dass A den gesamten Erlös von 2.000 EUR an die Erbengemeinschaft herausgeben muss; er ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des B den Erlös zu je 1.000 EUR zu verteilen. Selbstverständlich können sich A und B hier auch darauf einigen, dass jeder sogleich 1/2, also 1.000 EUR erhält. Dies stellt sodann eine teilweise Auseinandersetzung (Teilung) der Erbengemeinschaft dar; ein Anspruch des A auf eine solche Teilung besteht aber nicht.
Die rechtliche Folge der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ist, dass nur alle Erben gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen können, d.h. es ist (in der Regel) die Zustimmung aller Miterben für den Verkauf von Nachlassgegenständen erforderlich.
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
Ein Hauptproblem der Erbengemeinschaft ist zunächst häufig, dass der Nachlass zunächst ermittelt, gesichert und auch verwaltet werden muss.
Die Verwaltung umfasst alle tatsächlichen Maßnahmen, die der Erhaltung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses, der Verwertung von Nachlassgegenständen und der Erfüllung von Nachlassschulden dienen. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt durch die Miterben grundsätzlich gemeinschaftlich. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Stimmenmehrheit der Miterben entscheidend, insoweit ist Einstimmigkeit nicht erforderlich.
Es gilt zwar der Grundsatz der Einstimmigkeit für Beschlüsse zwischen den Miterben, es sei denn, die Beschlüsse dienen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, dann genügt die nach der Höhe der Erbteile berechnete Stimmenmehrheit.
Unter den Begriff ordnungsgemäße Verwaltung fallen alle Maßnahmen, die wirtschaftlich vernünftig sind und die nicht zu wesentlichen Veränderungen des Nachlasses führen.
Zu beachten ist aber, dass Verfügungen über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich erfolgen können, dies gilt auch dann, wenn die Verfügung eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung betrifft und mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen wurde.
Die Mehrheit der Erben muss dann die fehlende Zustimmung des oder der überstimmten Miterben unter Umständen durch Klage erzwingen.
Soweit der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten, gleichwohl ob Miterbe oder nicht, Forderungen zustehen, so kann der Dritte nur an die Miterben gemeinschaftlich leisten und die Erbengemeinschaft kann die Leistung nur an alle Miterben gemeinschaftlich fordern.
Dies kann aber auch durch den einzelnen Miterben erfolgen, d.h. er kann Forderungen allein geltend machen und Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen.
In der Regel ist das Ziel der Verwaltung der Erbengemeinschaft deren Auflösung und die Verteilung des Nachlasses, wobei der Erblasser dies auch durch Testament ausschließen kann. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann erst erfolgen, wenn alle Nachlassschulden erfüllt sind. Im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgt die Teilung nach Bruchteilen, d.h. der Überschuss ist unter den Miterben unter Berücksichtigung ihrer Erbteile und etwaiger Ausgleichungspflichten zu teilen. Soweit eine Teilung nicht möglich ist, und die Erben sich auch über eine andere Verteilung nicht einigen können, sind die Nachlassgegenstände zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Können sich die Miterben auch über einen Verkauf nicht einigen, so hat jeder Miterbe das Recht, Nachlassgegenstände durch Teilungsversteigerung oder Pfandverkauf verwerten zu lassen. Sodann wird der hierbei erzielte Erlös unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt.
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