Die Erbschaft – ein Überblick

Die Erbschaft – ein Überblick

Die Erbschaft geht auf die Erben über, ohne dass diese die Erbschaft angenommen haben müssen oder dass diese Kenntnis von dem Erbfall gehabt haben, sog. Von-Selbst-Erwerb. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen hat, wird er als vorläufiger Erbe bezeichnet.

Die Erbschaft als solche ist der Eintritt des Erben in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers. Der Erbe übernimmt daher mit dem Tode des Erblassers, ohne dass es weiterer Handlungen bedarf, die Rechtsstellung des Erblassers. Das heißt, der Erbe wird Kontoinhaber, auch wenn er sich gegenüber der kontoführenden Bank noch als Erbe ausweisen muss (z.B. durch ein Testament oder Erbschein); der Erbe wird Grundstückseigentümer, auch wenn er sich gegenüber dem Grundbuchamt noch als Erbe ausweisen muss und das Grundbuch umgeschrieben werden muss. Der Erbe tritt mit dem Tode aber auch in Mietverträge, Darlehensverträge oder Versicherungsverträge des Erblassers ein und schuldet ab dem Zeitpunkt des Todes dann auch die aus diesen Verträgen folgenden Zahlungen.

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichen Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Mit der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist erwirbt der vorläufige Erbe die Erbschaft endgültig. Die ausdrückliche Annahme der Erbschaft hat lediglich die Bedeutung, dass der Erbe sein Ausschlagungsrecht bereits vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verliert; im Übrigen bedarf es einer Annahme der Erbschaft nicht.

§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Annahme der Erbschaft erfolgt in der Praxis zumeist dadurch, dass der Erbe Maßnahmen ergreift, aus denen ersichtlich ist, dass er die Erbschaft annehmen möchte. Hierzu zählen beispielhaft der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der Antrag auf Nachlassinsolvenz, Anbieten eines Nachlassgrundstücks zum Verkauf, Verfügungen über einzelne Erbschaftsgegenstände oder Vermögenswerte oder die Geltendmachung des Erbschaftsanspruches. Aus der bloßen Bezahlung der Beerdigung oder sonstigen Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass, wie Kontosperrungen, Antrag auf Testamentseröffnung kann eine Annahme der Erbschaft nicht gefolgert werden.

Mit der Ausschlagung wird dem Erben die Möglichkeit gegeben, den Erbschaftserwerb zu verhindern, sei es weil der Nachlass überschuldet ist, eine Belastung für den Erben darstellen würde oder weil die Erbschaft einem anderen zukommen soll. Die Ausschlagung kann erst nach dem Tode des Erblassers, d.h. nach dem Erbfall erklärt werden.

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich zu Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist sechs Monate. Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form abzugeben, d.h. entweder wird die Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht beurkundet oder man lässt die Ausschlagungserklärung von einem Notar beurkunden und übersendet diese Erklärung an das Nachlassgericht.

§ 1944 Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

§ 1945 Form der Ausschlagung

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

Mit einer wirksamen Ausschlagung gilt die Erbschaft als von Anfang an nicht erfolgt. Erbe wird dann der nächst Berufene.

§ 1953 Wirkung der Ausschlagung

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Soweit ein Irrtum vorliegt, steht dem Erben die Möglichkeit offen, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft anzufechten. Ein häufiger Grund ist der Irrtum des Erben über die Überschuldung des Nachlasses oder die Unkenntnis von der Ausschlagungsfrist.